Nebenkosten & Abrechnung

Nebenkostenabrechnung erstellen 2026: Anleitung, Fristen & Pflichtangaben für Vermieter

Jedes Jahr die gleiche Aufgabe: Die Betriebskostenabrechnung muss raus. Viele Vermieter machen dabei Fehler, die sie teuer zu stehen kommen – zu spät, falsche Kostenpositionen oder fehlende Angaben. Hier erfährst du alles, was du als Vermieter wissen musst.

Was sind umlagefähige Betriebskosten?

Nicht jede Ausgabe als Vermieter darf auf den Mieter umgelegt werden. Die Betriebskostenverordnung (BetrKVBetriebskostenverordnung – gesetzliche Liste der umlagefähigen Nebenkosten.Weiterlesen →) listet abschließend auf, was umlagefähig ist:

  • Grundsteuer
  • Wasser und Abwasser
  • Heizung und Warmwasser
  • Aufzug (Betrieb, Wartung)
  • Straßenreinigung und Müllabfuhr
  • Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
  • Gartenpflege
  • Allgemeinstrom (Treppenhaus, Keller)
  • Schornsteinreinigung
  • Sach- und Haftpflichtversicherung des Gebäudes
  • Hausmeister (nur Betriebsanteil, keine Instandhaltung)
  • Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss

Nicht umlagefähig: Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten, Leerstandskosten.

Welcher Verteilerschlüssel gilt?

Im MietvertragRechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter – Form, Inhalt und Klauseln sind entscheidend.Weiterlesen → muss der Verteilerschlüssel vereinbart sein. Gängige Schlüssel:

  • Wohnfläche: Am häufigsten, einfach nachvollziehbar
  • Personenzahl: Nur empfehlenswert für verbrauchsabhängige Kosten
  • Wohneinheiten: Jede Einheit zahlt gleich viel

Heizkosten müssen zu mindestens 50 % nach Verbrauch abgerechnet werden (Heizkostenverordnung). Ausnahme: Fernwärme in bestimmten Fällen.

Fristen: Wann muss die Abrechnung raus?

Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Bei Abrechnungszeitraum Januar–Dezember 2025 also bis 31. Dezember 2026. Läuft die Frist ab, verlierst du Nachzahlungsansprüche – auch wenn du eigentlich mehr Geld bekommen würdest. Der Mieter darf Guthaben aber trotzdem zurückfordern.

Pflichtangaben in der Abrechnung

  • Abrechnungszeitraum
  • Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenposition
  • Verteilerschlüssel und Erläuterung
  • Anteil des Mieters
  • Bereits geleistete Vorauszahlungen
  • Ergebnis: Nachzahlung oder Guthaben

Tipps aus der Praxis

Sammle Belege das ganze Jahr über in einem Ordner. Nutze eine einfache Excel-Tabelle für die Berechnung. Schicke die Abrechnung per Einschreiben mit Rückschein – so hast du den Nachweis des Zugangs. Lies auch: Betriebskostenabrechnung im Detail

Checkliste Nebenkostenabrechnung

  • Alle Belege für das Jahr gesammelt
  • Nur umlagefähige Kosten aufgeführt
  • Richtiger Verteilerschlüssel angewendet
  • Heizkosten verbrauchsabhängig abgerechnet
  • Abrechnung vor Ablauf der 12-Monats-Frist versendet
  • Versand per Einschreiben dokumentiert

Mehr: Komplette Vermieter-Anleitung | Steuerliche AbschreibungSteuerliche AfA auf Gebäudewert – 2% p.a. bei normalen Wohngebäuden über 50 Jahre.Weiterlesen → für Vermieter

Abrechnung erstellen: Schritt-für-Schritt vom Abrechnungszeitraum zur Rechnungsstellung

Die BetriebskostenLaufende Kosten des Gebäudes die auf Mieter umgelegt werden dürfen – geregelt in der BetrKV.Weiterlesen → – Frist: 12 Monate nach Abrechnungszeitraum.">NebenkostenabrechnungJährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten – Frist: 12 Monate nach Abrechnungszeitraum.Weiterlesen → folgt einer strikten zeitlichen Abfolge. Zunächst müssen Sie für den abgelaufenen Abrechnungszeitraum (üblicherweise ein Kalenderjahr) alle Belege sammeln und sortieren. Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Abrechnungszeitraums dem Mieter vorliegen – also normalerweise bis 31. März. Viele Vermieter unterschätzen diesen Puffer: Dauert die Datensammlung von Hausverwalter, Energieversorger oder Reinigungsfirma länger als erwartet, rutscht man schnell in die Verjährung.

Im praktischen Ablauf beginnt die Abrechnung mit der Darstellung der Gesamtausgaben pro Kostengruppe. Dokumentieren Sie hier transparent, was Sie tatsächlich bezahlt haben – mit den Original-Belegen in der Anlage. Dann erfolgt die sogenannte Kostenverteilung. Während die meisten Nebenkosten nach der Wohnfläche verteilt werden, gibt es Ausnahmen: Bei Wasser und Abwasser ist eine Verteilung nach Verbrauch (Wasserzähler) oder pauschal nach § 556a BGB standard. HeizkostenMüssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden – mindestens 50-70% nach Verbrauch, Rest nach Fläche.Weiterlesen → müssen zu mindestens 50 Prozent nach Verbrauch abgerechnet werden. Hier greifen viele Vermieter zu Heizkostenabrechnungen von Energiedienstleistern, die diesen Part übernehmen.

Die häufigsten Fehler entstehen bei der Erfassung von Hausverwaltungskosten: Diese sind zwar als Nebenkosten umlagefähig, aber oft nicht vollständig korrekt dokumentiert. Oder Reparaturen werden fälschlicherweise als Betriebskosten abgerechnet – das ist nicht zulässig. Eine neue Heizungsanlage ist Instandhaltung des Vermieters, die regelmäßige Wartung und der Schornsteinfeger gehören hingegen in die Nebenkosten.

Nachzahlungsanspruch und Gutschrift: Was rechtlich zulässig ist

Am Ende der Abrechnung steht das Ergebnis: Gutschrift oder Nachzahlung. Wurde während des Jahres weniger Nebenkosten bezahlt als am Ende abgerechnet werden, hat der Mieter eine Nachzahlungsverpflichtung. Rechtlich ist diese an Bedingungen geknüpft: Nach § 556 Abs. 4 BGB ist ein Nachzahlungsanspruch nur zulässig, wenn die Nachzahlung mindestens 10 Euro pro Monat durchschnittlich beträgt oder wenn eine Abrechnungsbescheinigung des Energielieferanten die höheren Kosten belegt.

Viele Vermieter kennen diese Bagatellgrenze nicht und verschicken Abrechnungen mit 5 Euro Nachzahlung – diese sind nicht rechtlich durchsetzbar. Umgekehrt: Ergibt sich eine Gutschrift, muss der Vermieter diese nach § 556 Abs. 5 BGB innerhalb angemessener Frist (in der Praxis 2-4 Wochen) auszahlen oder wird das Verhältnis angespannt.

Struktur und Anlagen: Anforderungen an die formale Gestaltung

Rechtlich bindend ist die Form der Abrechnung nach § 556c BGB. Die Abrechnung muss schriftlich erfolgen (kein Email genügt – besser per Post mit Beleg oder beglaubigter Email) und eine glasklare Struktur aufweisen: