Mietrecht für Vermieter

Haustiere im Mietvertrag: Was du als Vermieter regeln kannst

⚖️

Dieser Artikel dient als allgemeiner Ratgeber und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.

Die Grundregel: Kleintiere sind nicht verbietbar

Als Vermieter kannst du nicht einfach alle Haustiere verbieten. Kleintiere wie Hamster, Meerschweinchen, Kaninchen (in normaler Haushalts-Menge), Fische und Vögel gelten als "zum normalen Wohnen gehörend" — sie können auch mit einer generellen Verbots-Klausel nicht untersagt werden. Diese Klauseln sind unwirksam.

Was du verbieten kannst

Hunde und Katzen können durch eine Klausel im MietvertragRechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter – Form, Inhalt und Klauseln sind entscheidend.Weiterlesen → grundsätzlich untersagt werden — aber auch dann nicht pauschal und bedingungslos. Die Gerichte haben entschieden: Ein generelles Hunde-/Katzenverbot ist unwirksam. Stattdessen gilt: Du kannst von Fall zu Fall abwägen und einen Erlaubnisantrag des Mieters prüfen.

Die Erlaubnis-Klausel: Die rechtssichere Lösung

Statt eines Verbots empfiehlt sich eine Erlaubnis-Klausel:

"Die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietsache bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Die Genehmigung kann für einzelne Tiere erteilt werden und ist an vernünftige Bedingungen geknüpft. Ablehnen ist nur aus einem sachlichen Grund möglich."

Damit behältst du die Kontrolle, musst aber Anfragen vernünftig bearbeiten — du kannst nicht willkürlich ablehnen.

Wann darfst du die Hundehaltung ablehnen?

Berechtigte Ablehnungsgründe:

  • Hund gehört einer Rasse mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Kampfhunde je nach Landesliste)
  • Wohnungsgröße nicht geeignet für das Tier (große Hunde in 30 m² Einzimmerwohnung)
  • Andere Mieter haben nachgewiesene Allergien
  • Bereits zu viele Haustiere im Haus (ETWEigentumswohnung – häufigste Form der Kapitalanlage-Immobilie für Privatanleger.Weiterlesen →, mehr Verwaltungsaufwand.">MehrfamilienhausGebäude mit mehreren Wohneinheiten – bessere Renditen als ETW, mehr Verwaltungsaufwand.Weiterlesen →.">WEGWohnungseigentümergemeinschaft – Gemeinschaft aller Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus.Weiterlesen →-Regelung)

Kein berechtigter Ablehnungsgrund: "Ich mag keine Hunde", "Haustiere stören mich generell".

Schäden durch Haustiere: Deine Absicherung

Kratzer im Parkett, Urinflecken, Bissspuren — Haustiere können Schäden verursachen. Deine Absicherung:

  • Im ÜbergabeprotokollDokumentation des Wohnungszustands bei Ein- und Auszug – Pflicht für spätere Schadensansprüche.Weiterlesen → den Zustand des Bodens, der Türen und Wände genau dokumentieren
  • Bei Gewährung der Erlaubnis: "Tier muss hundeversichert sein" als Bedingung stellen (Hundehalterhaftpflicht)
  • Beim Auszug: Schäden durch Tierhaltung sind Mieter-Schäden — kein normaler Verschleiß

Sonderfall: Assistenztiere und Therapiehunde

Mieter mit Behinderung, die auf einen Blindenhund, Epilepsie-Warnhund oder ähnliches Assistenztier angewiesen sind, haben ein deutlich gestärktes Recht auf die Tierhaltung. Eine Ablehnung ist hier kaum möglich und kann als Diskriminierung nach AGG gewertet werden. In diesen Fällen: Zustimmen, bevor du einen Rechtsstreit riskierst.

Praxistipp: Haustier im Gespräch klären

Wenn ein Bewerber mit Hund oder Katze Interesse an deiner Wohnung hat, kläre das Thema offen im Besichtigungsgespräch. Lass dir das Tier zeigen wenn möglich, besprich Hunderasse und -größe, frage nach der Hundehaftpflicht. So bekommst du ein persönliches Bild und kannst eine informierte Entscheidung treffen.

Weiterführende Artikel