Mietrecht für Vermieter

Einbauküche im Mietrecht: Was gehört wem – und was passiert beim Auszug?

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Dieser Artikel dient als allgemeiner Ratgeber und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten Rechtsfragen empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Mietrecht.

Einbauküchen sorgen bei jedem Mieterwechsel für Diskussionen. Wem gehört die Küche, muss der Mieter sie mitnehmen, kann der Vermieter sie übernehmen? Die Rechtslage ist klar – aber oft nicht bekannt.

Drei Grundfälle: Wer hat die Küche eingebaut?

Fall 1: Der Vermieter hat die MietrechtGesetzliche Regelungen für Mietverhältnisse in Deutschland – §§ 535-580a BGB.Weiterlesen → – bei Beschädigung haften Mieter, bei Alter Abzug für Verschleiß möglich.">EinbaukücheKüche im Mietrecht – bei Beschädigung haften Mieter, bei Alter Abzug für Verschleiß möglich.Weiterlesen → eingebaut

  • Die Küche ist Teil der Mietsache und bleibt beim Vermieter
  • Vermieter kann dafür eine angemessene Mietzulage verlangen (ca. 30–60 € pro Monat, je nach Küchenwert)
  • Vermieter ist für Instandhaltung zuständig

Fall 2: Der Mieter hat die Küche eingebaut

  • Die Küche gehört dem Mieter – er darf und muss sie mitnehmen
  • Ausnahme: Mieter überlässt Küche freiwillig dem Vermieter oder Nachmieter gegen Entschädigung
  • Bei Entfernung muss die Wand fachgerecht wieder verschlossen werden

Fall 3: Küche ist Teil der Wohnungsausstattung im Mietvertrag

  • Mietvertrag muss klar regeln, was zur Wohnung gehört
  • Aufgeführte Ausstattung bleibt beim Vermieter
  • Mieter haftet für Beschädigungen über normalen Verschleiß hinaus

Was gilt als „normaler Verschleiß" bei Küchen?

Normale Abnutzung, für die der Mieter nicht haftet:

  • Verfärbungen an Herd und Backofen (wenn gereinigt)
  • Kleine Kratzer an Fronten durch normalen Gebrauch
  • Leicht abgenutzte Griffe

Schadenersatzpflichtige Beschädigungen:

  • Tiefe Kratzer durch scharfe Gegenstände
  • Hitzeschäden durch unsachgemäßen Umgang
  • Defekte Scharniere ohne Meldung beim Vermieter
  • Schimmel in der Küche durch falsches Lüften

Küche als Verhandlungsmasse beim Mieterwechsel

Gehört die Küche dem ausziehenden Mieter, gibt es drei Optionen:

  • Mieter nimmt die Küche mit – Wand muss wieder aufgefüllt werden
  • Vermieter kauft die Küche ab (Zeitwert, nicht Neuwert)
  • Neuer Mieter kauft die Küche direkt vom alten Mieter

Zeitwerttabelle: Wie viel ist eine Einbauküche noch wert?

Alter der KücheZeitwert (% vom Neupreis)
Unter 2 Jahre70–80 %
2–5 Jahre50–60 %
5–10 Jahre25–40 %
Über 10 Jahre10–20 %

Beim ÜbergabeprotokollDokumentation des Wohnungszustands bei Ein- und Auszug – Pflicht für spätere Schadensansprüche.Weiterlesen → solltest du den Zustand der Küche detailliert dokumentieren. Lies dazu unseren Ratgeber zum Übergabeprotokoll. Zur vollständigen Bestandsaufnahme empfiehlt sich auch der Artikel zu Renovierungspflicht beim Auszug.

Einbauküche im MietvertragRechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter – Form, Inhalt und Klauseln sind entscheidend.Weiterlesen → dokumentieren: Das rechtssichere Verfahren

Viele Vermieter unterschätzen die Bedeutung einer klaren schriftlichen Dokumentation. Wer später in einen Streit mit dem Mieter gerät, braucht Beweise – und eine mündliche Absprache hilft vor Gericht nicht weiter. Im Mietvertrag sollte deshalb konkret festgehalten werden:

  • Zustand beim Einzug: Fotos mit Datum machen und diese dem Mietvertrag beifügen. Besonders wichtig: Kratzer, Verschleiß oder Mängel dokumentieren
  • Eigentümerschaft klären: Explizit aufschreiben, ob die Küche Vermietereigntum ist und bleibt oder ob der Mieter sie selbst eingebaut hat
  • Mietpreis-Aufschlüsselung: Falls eine Küchenzulage berechnet wird, diese separat im Vertrag nennen – nicht in der Gesamtmiete verstecken. Das Landgericht Stuttgart hat 2015 festgestellt, dass nachträgliche Küchenzulagen nur zulässig sind, wenn sie vorher schriftlich vereinbart waren
  • Rückgabeobliegenheiten: Formulieren, dass der Mieter die Küche in besenreinem Zustand zu übergeben hat und nicht eigenmächtig Teile demontieren darf

Ein Tipp für die Praxis: Nutzen Sie standardisierte Übergabeprotokolle, in die Sie Fotos der Küche einkleben. Das spart später Rechtsstreitigkeiten und gilt vor Gericht als aussagekräftiges Beweismittel.

Abnutzung vs. Beschädigung: Der richtige Umgang mit Verschleiß

Nicht jede Kratzer oder Verschmutzung bedeutet, dass der Mieter Schadensersatz zahlen muss. Das Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen klargemacht: Der normale Verschleiß einer Einbauküche während der Mietzeit trägt der Vermieter, nicht der Mieter (BGH VIII ZR 17/14). Das bedeutet konkret:

  • Verfärbungen an den Fronten durch Gebrauch und Sonnenlicht sind normale Abnutzung
  • Kleine Kratzer auf der Arbeitsplatte gehören zum Verschleiß einer gebrauchten Küche dazu
  • Eine reparaturbedürftige Spülmaschine oder ein defektes Ceranfeld muss der Vermieter auf eigene Kosten reparieren, nicht der Mieter

Problematisch wird es erst bei vorsätzlichen Beschädigungen – etwa ein tiefes Loch in der Arbeitsplatte oder abgebrochene Griffe. Hier kann der Mieter zur Kasse gebeten werden, muss aber nachweisen, dass es sich um Verschuldung handelt. Achten Sie auf realistische Schadensersatzforderungen: Ein neuer Küchenfrontsatz kostet 800–1.500 Euro – eine fabrikneue Arbeitsplatte 200–400 Euro. Die Kosten müssen im Verhältnis zur restlichen Lebensdauer der Küche stehen.

Übernahmerecht für vermietete Einbauküchen nutzen

Wenn ein Mieter beim Auszug die selbst eingebaute Küche mitnehmen möchte, hat der Vermieter oft ein Übernahmerecht. Dieses ist allerdings in den meisten Fällen nicht automatisch vorhanden – es muss vorher schriftlich vereinbart sein (§ 535 Abs. 1 BGB). In der Praxis empfiehlt sich diese Formulierung im Mietvertrag:

„Der Vermieter hat das Recht, Einbauten des Mieters (wie Küchen, Regale oder Bodenbeläge) gegen angemessene Entschädigung zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, diese auf Aufforderung stehen zu lassen. Die Höhe der Entschädigung wird separat vereinbart."

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