Mehrere Personen als gemeinsame Vermieter – das ist häufiger als man denkt. Erbengemeinschaften, Ehepaare, Investorengruppen: Sobald mehrere Eigentümer ein Mietobjekt halten, gelten besondere Regeln. Wer sie kennt, vermeidet kostspielige Fehler.
Formen der Miteigentümerschaft
Grundsätzlich gibt es zwei Varianten: Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 ff. BGB) und Gesamthandsgemeinschaft (z.B. GbR). Bei der Bruchteilsgemeinschaft hält jeder Miteigentümer einen definierten Anteil (z.B. je 50 %). Entscheidungen über die Verwaltung erfordern Mehrheitsbeschlüsse, bei außergewöhnlichen Maßnahmen Einstimmigkeit. Die GbR hat eigene Rechtspersönlichkeit und kann als Vermieter im MietvertragRechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter – Form, Inhalt und Klauseln sind entscheidend.Weiterlesen → auftreten.
Wer unterschreibt den Mietvertrag?
Bei Bruchteilsgemeinschaft: Im Zweifel alle Miteigentümer. Unterschreibt nur einer, ist die Vollmacht der anderen nachzuweisen. Bei GbR: Die vertretungsberechtigten Gesellschafter unterschreiben. Fehler hier führen dazu, dass Kündigungen oder Mieterhöhungen anfechtbar sind.
- ☑ Immer alle Miteigentümer im Mietvertrag als Vermieter benennen
- ☑ Oder: Schriftliche Vollmacht für einen handelnden Eigentümer
- ☑ GbR-Gesellschaftsvertrag regelt Vertretungsbefugnis
Verwaltungsentscheidungen: Wer entscheidet was?
Gewöhnliche Verwaltungsmaßnahmen (kleine Reparaturen, NK-Abrechnung) → Mehrheitsbeschluss. Außerordentliche Maßnahmen (größere Umbaumaßnahmen, Kündigung des Mieters wegen Eigenbedarfs) → alle Miteigentümer müssen zustimmen. Modernisierungen → ebenfalls Einstimmigkeit in vielen Konstellationen. Eine schriftliche Verwaltungsvereinbarung unter den Eigentümern spart spätere Konflikte.
Mieteinnahmen und Kostenteilung
Mieteinnahmen werden gemäß Eigentumsanteilen aufgeteilt und von jedem Eigentümer separat versteuert (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Kosten (Reparaturen, HausverwaltungExterne Verwaltung von Mietobjekten – kostet 5-8% der Bruttomiete, ab 3+ Einheiten sinnvoll.Weiterlesen →) werden ebenfalls anteilig getragen. Führe ein gemeinsames Bankkonto für die Mietimmobilie – das vereinfacht die Abrechnung erheblich.
Streit zwischen Miteigentümern
Wenn Miteigentümer sich nicht einigen können, droht eine Teilungsversteigerung (§ 749 BGB). Diese ist für alle Beteiligten meist verlustreich, da Zwangsversteigerungspreise unter dem Marktwert liegen. Besser: Im Vorfeld eine Auseinandersetzungsvereinbarung treffen, die regelt, wie bei Uneinigkeit vorgegangen wird.
Eigentümergemeinschaft (ETWEigentumswohnung – häufigste Form der Kapitalanlage-Immobilie für Privatanleger.Weiterlesen →, mehr Verwaltungsaufwand.">MehrfamilienhausGebäude mit mehreren Wohneinheiten – bessere Renditen als ETW, mehr Verwaltungsaufwand.Weiterlesen →.">WEGWohnungseigentümergemeinschaft – Gemeinschaft aller Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus.Weiterlesen →) als Vermieter
Wohnungseigentümer in einer WEG vermieten ihre jeweilige Einheit eigenständig. Die WEG als Ganzes ist kein Vermieter. Beschlüsse der WEG-Versammlung können jedoch die Vermietung einzelner Einheiten betreffen (z.B. HausordnungRegeln für das Zusammenleben im Haus – nur wenn Teil des Mietvertrags rechtlich bindend.Weiterlesen →, Tierhaltungsregelungen). Als Einzeleigentümer musst du WEG-Beschlüsse im Mietvertrag berücksichtigen.
- ☑ Aktuelle Hausordnung der WEG als Vertragsanlage beifügen
- ☑ WEG-Beschlüsse regelmäßig auf Auswirkungen für Mieter prüfen
- ☑ BetrKVBetriebskostenverordnung – gesetzliche Liste der umlagefähigen Nebenkosten.Weiterlesen →.">BetriebskostenLaufende Kosten des Gebäudes die auf Mieter umgelegt werden dürfen – geregelt in der BetrKV.Weiterlesen → der WEG korrekt auf Mieter umlegen
Fazit
Gemeinsames Eigentum an Mietimmobilien braucht klare Strukturen. Definiere schriftlich, wer entscheidet, wie Einnahmen verteilt werden und was bei Streit passiert. So bleibt die Renditechance erhalten, ohne dass persönliche Konflikte das Investment gefährden. Verwandte Themen: Immobilien-GmbH vs. Privatvermögen.