Steuern für Vermieter

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus für Vermieter und Eigentümer

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Dieser Artikel stellt keine steuerliche Beratung dar. Für deine individuelle Steuersituation wende dich an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus für Vermieter und Eigentümer

§ 35a EStG ermöglicht Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Dieser Bonus ist für selbstnutzende Eigentümer konzipiert — aber auch Vermieter können in bestimmten Situationen profitieren.

Was ist § 35a EStG?

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG erlaubt es, bestimmte Kosten direkt von der Steuerschuld (nicht vom Einkommen!) abzuziehen. Das ist deutlich besser als ein Werbungskostenabzug.

Drei Kategorien

  • Haushaltsnahe Beschäftigungen (§ 35a Abs. 1): Haushaltshilfe, Pflegepersonal, Au-Pair → 20 % der Kosten, max. 510 €
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 S. 1): Reinigungsdienste, HausordnungRegeln für das Zusammenleben im Haus – nur wenn Teil des Mietvertrags rechtlich bindend.Weiterlesen → auf Mieter übertragen werden.">WinterdienstRäum- und Streupflicht – kann per Hausordnung auf Mieter übertragen werden.Weiterlesen →, Pflegedienst → 20 % der Kosten, max. 4.000 €
  • Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3): Reparaturen, Renovierungen, Wartungen → 20 % der Lohnkosten (nicht Material!), max. 1.200 €

Was können Vermieter absetzen?

Vermieter und § 35a: Die wichtige Unterscheidung

§ 35a gilt für den Haushalt des Steuerpflichtigen. Bei vermieteten Objekten liegt der Haushalt des Mieters dort — nicht des Vermieters. Deshalb:

  • Kosten für die vermietete Wohnung → KEIN § 35a, aber Werbungskosten nach § 9 EStG
  • Kosten für die selbst genutzte Wohnung/Haus des Vermieters → § 35a möglich

Sonderfall: Gemischt genutztes Gebäude

Wenn Sie in Ihrem Haus eine Wohnung selbst nutzen und eine andere vermieten: Die Kosten für Gemeinschaftsbereiche (Treppenhaus, Garten, Fassade) können anteilig nach § 35a geltend gemacht werden — für den selbstgenutzten Teil.

Konkrete Beispiele für Handwerkerleistungen

Für die selbst genutzte Wohnung/Haus:

  • Schornsteinfeger
  • Malerarbeiten
  • Dachreparaturen
  • Heizungswartung
  • Elektrikarbeiten
  • Fensterreinigung (von außen, durch Betrieb)
  • Gartenarbeiten (durch Dienstleister)
  • Winterdienst (durch Dienstleister)

Was ist NICHT absetzbar?

  • Materialkosten (nur Arbeitslohn + Anfahrt)
  • Neubau- und Errichtungskosten
  • Kosten für vermietete Objekte (→ Werbungskosten statt § 35a)
  • Barzahlungen (nur Überweisung/Lastschrift gilt!)

Wichtig: Nur bargeldlose Zahlung

Bargeldzahlungen sind bei § 35a ausgeschlossen. Bezahlen Sie immer per Überweisung oder EC-Karte und heben Sie Rechnungen und Kontoauszug auf.

Rechenbeispiel

Sie lassen Ihre selbstgenutzte Wohnung streichen: Rechnung 3.000 €, davon 2.000 € Arbeitslohn, 1.000 € Material.

  • Absetzbar nach § 35a: 20 % von 2.000 € = 400 € direkte Steuerermäßigung
  • Steuerersparnis: 400 € (nicht Steuerabzug, sondern direkt von der Steuerschuld!)

WEG und § 35a: Hausgeldzahlungen

Wenn Sie Eigentümer in einer ETWEigentumswohnung – häufigste Form der Kapitalanlage-Immobilie für Privatanleger.Weiterlesen →, mehr Verwaltungsaufwand.">MehrfamilienhausGebäude mit mehreren Wohneinheiten – bessere Renditen als ETW, mehr Verwaltungsaufwand.Weiterlesen →.">WEGWohnungseigentümergemeinschaft – Gemeinschaft aller Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus.Weiterlesen → sind und dort selbst wohnen, können Sie anteilig auch Kosten über das HausgeldMonatliche Zahlung an die WEG-Verwaltung – enthält Rücklagen, Betriebskosten und Verwaltungshonorar.Weiterlesen → geltend machen. Die WEG muss eine entsprechende Bescheinigung ausstellen (Jahresabrechnung mit § 35a-Ausweis).

Praktische Tipps

  • Rechnung vom Dienstleister aufbewahren (mit Aufschlüsselung Arbeit/Material)
  • Nur bargeldlose Zahlung
  • In der Steuererklärung: Anlage HH (haushaltsnahe Dienstleistungen)
  • Steuerberater fragen, was in Ihrer Situation abzugsfähig ist

Kombination: § 35a + Werbungskosten

Bei vermieteten Objekten: Alle Reparatur- und Handwerkerkosten sind Werbungskosten nach § 9 EStG. Das ist oft sogar besser als § 35a, weil der Werbungskostenabzug den zu versteuernden Betrag mindert — und bei hohem Steuersatz mehr bringt als die 20 %-Pauschale des § 35a.

Fazit

§ 35a ist hauptsächlich für selbstnutzende Eigentümer relevant. Für Vermieter gilt: Kosten für vermietete Objekte als Werbungskosten, Kosten für eigengenutzte Teile über § 35a. Beides kann kombiniert werden — lassen Sie sich vom Steuerberater beraten.

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