Dieser Artikel stellt keine steuerliche Beratung dar. Für deine individuelle Steuersituation wende dich an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus für Vermieter und Eigentümer
§ 35a EStG ermöglicht Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Dieser Bonus ist für selbstnutzende Eigentümer konzipiert — aber auch Vermieter können in bestimmten Situationen profitieren.
Was ist § 35a EStG?
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG erlaubt es, bestimmte Kosten direkt von der Steuerschuld (nicht vom Einkommen!) abzuziehen. Das ist deutlich besser als ein Werbungskostenabzug.
Drei Kategorien
- Haushaltsnahe Beschäftigungen (§ 35a Abs. 1): Haushaltshilfe, Pflegepersonal, Au-Pair → 20 % der Kosten, max. 510 €
- Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 S. 1): Reinigungsdienste, HausordnungRegeln für das Zusammenleben im Haus – nur wenn Teil des Mietvertrags rechtlich bindend.Weiterlesen → auf Mieter übertragen werden.">WinterdienstRäum- und Streupflicht – kann per Hausordnung auf Mieter übertragen werden.Weiterlesen →, Pflegedienst → 20 % der Kosten, max. 4.000 €
- Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3): Reparaturen, Renovierungen, Wartungen → 20 % der Lohnkosten (nicht Material!), max. 1.200 €
Was können Vermieter absetzen?
Vermieter und § 35a: Die wichtige Unterscheidung
§ 35a gilt für den Haushalt des Steuerpflichtigen. Bei vermieteten Objekten liegt der Haushalt des Mieters dort — nicht des Vermieters. Deshalb:
- Kosten für die vermietete Wohnung → KEIN § 35a, aber Werbungskosten nach § 9 EStG
- Kosten für die selbst genutzte Wohnung/Haus des Vermieters → § 35a möglich
Sonderfall: Gemischt genutztes Gebäude
Wenn Sie in Ihrem Haus eine Wohnung selbst nutzen und eine andere vermieten: Die Kosten für Gemeinschaftsbereiche (Treppenhaus, Garten, Fassade) können anteilig nach § 35a geltend gemacht werden — für den selbstgenutzten Teil.
Konkrete Beispiele für Handwerkerleistungen
Für die selbst genutzte Wohnung/Haus:
- Schornsteinfeger
- Malerarbeiten
- Dachreparaturen
- Heizungswartung
- Elektrikarbeiten
- Fensterreinigung (von außen, durch Betrieb)
- Gartenarbeiten (durch Dienstleister)
- Winterdienst (durch Dienstleister)
Was ist NICHT absetzbar?
- Materialkosten (nur Arbeitslohn + Anfahrt)
- Neubau- und Errichtungskosten
- Kosten für vermietete Objekte (→ Werbungskosten statt § 35a)
- Barzahlungen (nur Überweisung/Lastschrift gilt!)
Wichtig: Nur bargeldlose Zahlung
Bargeldzahlungen sind bei § 35a ausgeschlossen. Bezahlen Sie immer per Überweisung oder EC-Karte und heben Sie Rechnungen und Kontoauszug auf.
Rechenbeispiel
Sie lassen Ihre selbstgenutzte Wohnung streichen: Rechnung 3.000 €, davon 2.000 € Arbeitslohn, 1.000 € Material.
- Absetzbar nach § 35a: 20 % von 2.000 € = 400 € direkte Steuerermäßigung
- Steuerersparnis: 400 € (nicht Steuerabzug, sondern direkt von der Steuerschuld!)
WEG und § 35a: Hausgeldzahlungen
Wenn Sie Eigentümer in einer ETWEigentumswohnung – häufigste Form der Kapitalanlage-Immobilie für Privatanleger.Weiterlesen →, mehr Verwaltungsaufwand.">MehrfamilienhausGebäude mit mehreren Wohneinheiten – bessere Renditen als ETW, mehr Verwaltungsaufwand.Weiterlesen →.">WEGWohnungseigentümergemeinschaft – Gemeinschaft aller Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus.Weiterlesen → sind und dort selbst wohnen, können Sie anteilig auch Kosten über das HausgeldMonatliche Zahlung an die WEG-Verwaltung – enthält Rücklagen, Betriebskosten und Verwaltungshonorar.Weiterlesen → geltend machen. Die WEG muss eine entsprechende Bescheinigung ausstellen (Jahresabrechnung mit § 35a-Ausweis).
Praktische Tipps
- Rechnung vom Dienstleister aufbewahren (mit Aufschlüsselung Arbeit/Material)
- Nur bargeldlose Zahlung
- In der Steuererklärung: Anlage HH (haushaltsnahe Dienstleistungen)
- Steuerberater fragen, was in Ihrer Situation abzugsfähig ist
Kombination: § 35a + Werbungskosten
Bei vermieteten Objekten: Alle Reparatur- und Handwerkerkosten sind Werbungskosten nach § 9 EStG. Das ist oft sogar besser als § 35a, weil der Werbungskostenabzug den zu versteuernden Betrag mindert — und bei hohem Steuersatz mehr bringt als die 20 %-Pauschale des § 35a.
Fazit
§ 35a ist hauptsächlich für selbstnutzende Eigentümer relevant. Für Vermieter gilt: Kosten für vermietete Objekte als Werbungskosten, Kosten für eigengenutzte Teile über § 35a. Beides kann kombiniert werden — lassen Sie sich vom Steuerberater beraten.