Was ist Nießbrauch?
Beim Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB) erhält eine Person das Recht, eine Immobilie zu nutzen und die Früchte (also Mieteinnahmen) zu ziehen — ohne Eigentümer zu sein. Das Eigentum bleibt beim ursprünglichen Eigentümer oder wird übertragen.
Nießbrauch in der Praxis: Typische Szenarien
| Szenario | Wer erhält Nießbrauch? | Ziel |
|---|---|---|
| Schenkung an Kinder | Eltern behalten Nießbrauch | Erb- und Schenkungssteuer sparen |
| Altersvorsorge | Ehepartner oder Verwandter | lebenslange Mieteinnahmen sichern |
| Unternehmensstruktur | Gesellschaft | steuerliche Optimierung |
Steuerliche Vorteile des Nießbrauchs
- Nießbraucher erhält Mieteinnahmen und kann AfAAbsetzung für Abnutzung: 2% des Gebäudewerts jährlich steuerlich absetzbar – großer Steuervorteil.Weiterlesen →, Zinsen und Kosten als Werbungskosten absetzen
- Bei Schenkung + Nießbrauchsvorbehalt: Schenkungssteuerwert der Immobilie wird durch den Nießbrauch gemindert
- Lebenslanger Nießbrauch wird nach Lebenserwartung und Kapitalisierungsfaktor bewertet (§§ 14-16 BewG)
Was der Nießbraucher darf — und was nicht

- Darf: Wohnung vermieten, Mieteinnahmen behalten, Mieter auswählen
- Darf nicht: Immobilie verkaufen, Grundpfandrechte eintragen, wesentliche Veränderungen ohne Eigentümer-Zustimmung
- Pflichten: Normale Instandhaltung; außergewöhnliche Lasten trägt der Eigentümer
Checkliste Nießbrauch einrichten
☑ Notariell beurkundeter Nießbrauchvertrag (Pflicht!)
☑ Eintragung im GrundbuchAmtliches Register aller Grundstücke und deren Eigentümer – vor dem Kauf unbedingt einsehen.Weiterlesen → (Abteilung II)
☑ Steuerberater wegen Schenkungssteuer-Bewertung eingeschaltet
☑ Regelung zu Instandhaltungspflichten klar definiert
☑ Löschungsvormerkung für den Fall des Todes des Nießbrauchers vereinbart
Nießbrauch: Steuerliche Auswirkungen
| Konstellation | Wer zahlt Steuern auf Mieteinnahmen? | Wer setzt AfA ab? |
|---|---|---|
| Nießbrauch bei Eltern, Eigentum bei Kind | Eltern (Nießbrauchberechtigte) | Eltern |
| Nießbrauch als Altersvorsorge | Nießbrauchberechtigter | Nießbrauchberechtigter |
| Nießbrauch für Ehegatten | Nießbrauchberechtigter | Nießbrauchberechtigter |
Nießbrauch bei Schenkung: Rechenbeispiel Erbschaftsteuer

| Position | Wert |
|---|---|
| Immobilienwert | 500.000 € |
| Nießbrauchswert (kapitalisierter Wert, Alter 60) | ca. 200.000 € |
| Steuerpflichtiger Schenkungswert | 300.000 € |
| Freibetrag Kind (§ 16 ErbStG) | 400.000 € |
| Schenkungsteuer | 0 € (Freibetrag nicht ausgeschöpft) |
Pflichten des Nießbrauchberechtigten als Vermieter
- Gewöhnliche Unterhaltungskosten trägt der Nießbrauchberechtigte (§ 1041 BGB)
- Außerordentliche Lasten (große Reparaturen) trägt der Eigentümer
- Versicherungen muss der Nießbrauchberechtigte aufrechterhalten
- Veräußerung der Immobilie nur mit Zustimmung des Nießbrauchberechtigten möglich
Wann erlischt der Nießbrauch?
- Mit dem Tod des Berechtigten (Nießbrauch ist nicht vererblich)
- Durch AufhebungsvertragEinvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses – oft schneller als Kündigung.Weiterlesen → (notariell beurkunden)
- Durch Verzicht des Berechtigten
Nießbrauch und Mieteinnahmen: Wer darf vermieten?
Eine häufig unterschätzte Falle: Wer hat das Recht, die Immobilie zu vermieten? Hier greift eine wichtige Unterscheidung des BGB (§ 1030 Abs. 2). Der Nießbraucher darf die Früchte der Immobilie ziehen – dazu gehören Mieteinnahmen. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Nießbraucher selbst vermieten darf.
In der Praxis sieht es so aus: Trägt der Nießbrauch den Zusatz „mit Verwaltungsrecht", kann der Nießbraucher selbst als Vermieter auftreten, Mietverträge abschließen und Mieter verwalten. Fehlt dieser Zusatz, bleibt der Eigentümer der formale Vermieter – auch wenn die Mieteinnahmen dem Nießbraucher zufließen. Das erzeugt oft Konflikte: Der Eigentümer muss Mietverträge unterschreiben, aber sieht keinen Cent der Miete.
Typischer Fehler bei der Gründung eines Nießbrauchs: Die beteiligten Parteien klären nicht vorab, wer später vermieten darf und wer die Nebenkosten trägt. § 1035 BGB regelt zwar, dass der Nießbraucher die gewöhnlichen Lasten trägt (GrundsteuerKommunale Steuer auf Grundbesitz – umlagefähig auf Mieter als Betriebskosten.Weiterlesen →, Versicherungen, Reparaturen), doch Streit entsteht, wenn unklar ist, ob der Eigentümer bei Mietausfällen haftet oder der Nießbraucher das Ausfallrisiko trägt.
Unser Tipp für Eigentümer: Lassen Sie beim NotarPflicht beim Immobilienkauf – beurkundet den Kaufvertrag, kostet ca. 1,5% des Kaufpreises.Weiterlesen → explizit festhalten, ob der Nießbraucher Vermietungsrecht erhält. Die Kosten dafür (ca. 150–300 Euro zusätzlich beim Notar) sparen sich später tausendfach an Rechtsstreitigkeiten.
Nießbrauch im Grundbuch: Eintrag und steuerliche Folgen
Der Nießbrauch ist eine „Belastung" des Grundstücks und muss im Grundbuch (Abteilung II) eingetragen sein – nur so hat er Rechtswirkung. Aber Achtung: Die Eintragung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen.
Beim Nießbrauch auf Lebenszeit wird die Immobilie für Erbschafts- und Schenkungssteuerzwecke mit einem reduzierten Wert bewertet. Das ist der Grund, warum viele Eltern ihren Kindern eine Immobilie schenken und sich selbst Nießbrauch eintragen lassen. Die Steuerersparnis kann erheblich sein: Bei einer 500.000-Euro-Immobilie und Nießbrauch für eine 70-jährige Person reduziert sich der Wert für die Besteuerung oft um 40–60 Prozent.
Allerdings gilt: Für Vermietungszwecke ist das Nießbrauchrecht in der Einkommensteuererklärung relevant. Der Nießbraucher muss die Mieteinnahmen versteuern, der Eigentümer kann Abschreibungen (AfA) nicht mehr geltend machen. Das ist wichtig für Vermieter, die kalkulieren möchten, ob sich Nießbrauch wirtschaftlich lohnt.
Praxis-Beispiel: Ein 75-jähriger Vermieter mit Nießbrauch an einer Wohnanlage nimmt monatlich 8.000 Euro Miete ein. Diese muss er vollständig als Einkommen versteuern. Die Faustregel: Bei Einkünften über 300.000 Euro jährlich sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden, um optimale Strukturen zu planen.
Streitfall Instandhaltung: Wer repariert was?
Die größte praktische Herausforderung bei Nießbrauch liegt in der Kostenfrage. § 1035 BGB regelt, dass der Nießbraucher die „gewöhnlichen Lasten" trägt. Was aber ist gewöhnlich, was außergewöhnlich?