Ratgeber

Wohnfläche korrekt berechnen: Was zählt, was nicht – und warum es für Vermieter so wichtig ist

Die Wohnfläche ist die Grundlage für Miethöhe, Betriebskostenabrechnung und MieterhöhungErhöhung der Miete auf ortsübliches Niveau – max. 20% in 3 Jahren, schriftlich mit Begründung.Weiterlesen →. Weicht die tatsächliche Fläche mehr als 10 % von der im Vertrag angegebenen ab, kann der Mieter die Miete mindern – und bereits gezahlte Miete zurückfordern. Eine präzise Berechnung schützt dich vor teuren Überraschungen.

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) – der Maßstab

Seit 2004 gilt die Wohnflächenverordnung als Berechnungsstandard für den Mietwohnungsbau. Grundregel: Es zählt nur die tatsächlich nutzbare Grundfläche.

Was zählt zur Wohnfläche?

  • Alle Räume der Wohnung (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, Flur)
  • Wintergarten (voll beheizt und nutzbar): 100 %
  • Wintergarten (unbeheizt): 50 %
  • Terrasse, Loggia, BalkonZählt bei Wohnflächenberechnung zu 25-50% – für Mieter attraktiv, Mietaufschlag möglich.Weiterlesen →: 25 % (in der Praxis auch 50 % möglich)
  • Dachschrägen über 2 m Höhe: 100 %

Was zählt NICHT zur Wohnfläche?

  • Keller und Kellerräume
  • Waschküche, Trockenraum, Abstellräume außerhalb der Wohnung
  • Garage und Stellplätze
  • Dachschrägen unter 1 m Höhe: 0 %
  • Dachschrägen zwischen 1 m und 2 m Höhe: 50 %
  • Heizungsraum, technische Räume

Berechnungsbeispiel: 3-Zimmer-Wohnung mit Balkon

RaumGrundflächeFaktorWohnfläche
Wohnzimmer25 m²100 %25,00 m²
Schlafzimmer15 m²100 %15,00 m²
Kinderzimmer12 m²100 %12,00 m²
Küche10 m²100 %10,00 m²
Bad/WC8 m²100 %8,00 m²
Flur6 m²100 %6,00 m²
Balkon (8 m²)8 m²25 %2,00 m²
Gesamt78,00 m²

Die 10-%-Toleranzregel des BGH

Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten von der vereinbarten ab, kann der Mieter die Miete anteilig mindern – ohne Fristsetzung, ohne Mängelanzeige. Bei einer angegebenen Fläche von 80 m² und tatsächlicher Fläche von 70 m² (12,5 % Abweichung) wäre eine Minderung von 12,5 % möglich.

Empfehlungen für Vermieter

  • Wohnfläche professionell messen lassen (Architekten oder Sachverständiger, Kosten: 200–500 €)
  • Auf ungenaue Angaben im MietvertragRechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter – Form, Inhalt und Klauseln sind entscheidend.Weiterlesen → verzichten (Formulierung: „ca. XX m²" erhöht Streitpotenzial)
  • Abweichungen bei älteren Wohnungen vor Neuvermietung prüfen
  • Grundrisse aufbewahren und bei Bedarf vorzeigen können

Die korrekte Wohnfläche ist auch für die Miethöhe und Mietpreisbremse entscheidend.

Typische Rechenfehler: Wo Vermieter unbewusst Fläche "verschenken"

In der Praxis zeigt sich immer wieder: Die größten Fehler entstehen nicht durch böse Absicht, sondern durch Unkenntnis der WoFlV-Regeln. Der häufigste Fehler ist die vollständige Anrechnung von Balkonen und Terrassen. Gemäß § 9 WoFlV werden diese mit nur 25 % ihrer tatsächlichen Fläche angerechnet – nicht mit 100 %. Ein 20 Quadratmeter großer Balkon bringt also nur 5 Quadratmeter in die WohnflächenberechnungBerechnung nach WoFlV – Balkone zählen 25-50%, Keller und Stellplätze gar nicht.Weiterlesen → ein.

Ein zweiter klassischer Fehler betrifft Kellerräume. Viele Vermieter rechnen den gesamten Keller zur Wohnfläche – das ist falsch. Kellerräume zählen grundsätzlich nicht, es sei denn, sie sind vollständig unter- oder überirdisch nach den Regeln des Baugesetzbuchs und erfüllen die Anforderungen an Aufenthaltsräume. Ein feuchter, fensterloser Kellerraum ist definitiv keine Wohnfläche.

Auch Flure werden häufig falsch berechnet. Flure innerhalb einer Wohnung zählen komplett zur Wohnfläche – das ist richtig. Aber gemeinschaftliche Flure im Treppenhaus? Diese dürfen nicht angerechnet werden. Das ist ein häufiger Fehler bei der Umlagekalkulation für BetrKVBetriebskostenverordnung – gesetzliche Liste der umlagefähigen Nebenkosten.Weiterlesen →.">BetriebskostenLaufende Kosten des Gebäudes die auf Mieter umgelegt werden dürfen – geregelt in der BetrKV.Weiterlesen →.

Die 10-Prozent-Grenze: Wann Mieter Schadensersatz fordern können

Das BGB regelt in § 556 Absatz 3, dass Mieter die Miete mindern können, wenn die Wohnfläche um mehr als 10 % von der im Mietvertrag angegebenen Fläche abweicht. Das klingt harmlos, hat aber erhebliche finanzielle Konsequenzen für dich als Vermieter.

Beispiel: Du vermietest eine angebliche 85-Quadratmeter-Wohnung für 850 Euro monatlich KaltmieteGrundmiete ohne Betriebskosten – wird für Mietpreisbremse und Mieterhöhung zugrunde gelegt.Weiterlesen →. Die korrekte Fläche beträgt aber nur 75 Quadratmeter. Die Abweichung liegt bei 11,76 % – also über der 10-Prozent-Grenze. Der Mieter kann die Miete um 10 % mindern, also auf 765 Euro reduzieren. Noch schlimmer: Er kann bereits gezahlte Miete der letzten drei Jahre zurückfordern – in diesem Beispiel würde das etwa 3.000 Euro bedeuten.

Die gute Nachricht: Die 10-Prozent-Schwelle schützt auch dich. Kleine Abweichungen durch Messfehler sind unproblematisch. Die schlechte Nachricht: Viele Vermieter kennen diese Grenze nicht und riskieren im Streitfall hohe Nachzahlungen.

Professionelle Vermessung: Wann sie sich finanziell lohnt

Für Mehrfamilienhäuser oder bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine professionelle Vermessung durch einen Vermessungsingenieur oder einen zertifizierten Sachverständigen. Die Kosten liegen je nach Wohnungsgröße zwischen 200 und 500 Euro – eine sinnvolle Investition, wenn dadurch Streitigkeiten mit Mietern vermieden werden.

Besonders wichtig ist eine professionelle Messung vor der ersten Vermietung einer älteren Immobilie, bei Renovierungen mit Flächenveränderungen oder wenn Nachbarn bereits Einspruch gegen die Flächenberechnung erhoben haben. Ein zertifiziertes Messergebnis ist vor Gericht anerkannt und schützt dich rechtlich deutlich besser als eine Eigenberechnung.

Du kannst die Kosten übrigens über die Verwaltungs- oder Nebenkosten abrechnen, wenn es um eine gesamte Liegenschaft geht. Bei Einzelwohnungen sollte die Vermessung bereits vor Mietvertragsabschluss erfolgen.

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