Ratgeber

E-Scooter und Fahrräder im Treppenhaus: Was Vermieter regeln müssen

E-Scooter, E-Bikes und Fahrräder im Treppenhaus sind in vielen Mehrfamilienhäusern ein Dauerstreit. Vermieter haben hier mehr Handlungsspielraum als oft gedacht.

Rechtslage: Dürfen Fahrräder ins Treppenhaus?

Das Treppenhaus ist eine Gemeinschaftsfläche. Grundsätzlich gilt: Fahrräder dürfen dort nicht dauerhaft abgestellt werden, wenn:

  • Die HausordnungRegeln für das Zusammenleben im Haus – nur wenn Teil des Mietvertrags rechtlich bindend.Weiterlesen → es untersagt
  • Der Fluchtweg versperrt wird (Brandschutzpflicht!)
  • Andere Mieter beeinträchtigt werden

Ohne explizite Regelung in der Hausordnung ist die Rechtslage unklarer — Gerichte entscheiden unterschiedlich.

Brandschutz: E-Scooter und E-Bikes als Sonderfall

E-Scooter und E-Bikes mit Lithium-Ionen-Akkus sind ein Brandrisiko. Brennende Li-Ion-Akkus sind kaum zu löschen und verursachen toxische Rauchgase. Viele Versicherungen und Brandschutzbehörden empfehlen:

  • Kein Laden von E-Scootern/E-Bikes in Treppenhaus, Keller oder Flur
  • Nur in gut belüfteten, separaten Räumen laden
  • Hausordnung mit explizitem Ladeverbot im Hausflur ergänzen

Was kann der Vermieter regeln?

  • Abstellen im Treppenhaus per Hausordnung untersagen
  • Fahrradkeller oder -ständer als Alternative bereitstellen
  • Abstellverbot per AbmahnungSchriftliche Verwarnung des Mieters bei Vertragsverstößen – Voraussetzung für spätere Kündigung.Weiterlesen → durchsetzen
  • Bei ETWEigentumswohnung – häufigste Form der Kapitalanlage-Immobilie für Privatanleger.Weiterlesen →, mehr Verwaltungsaufwand.">MehrfamilienhausGebäude mit mehreren Wohneinheiten – bessere Renditen als ETW, mehr Verwaltungsaufwand.Weiterlesen →.">WEGWohnungseigentümergemeinschaft – Gemeinschaft aller Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus.Weiterlesen →: Beschluss für einheitliche Regelung

Fahrradkeller und -stellplätze: Pflicht?

Heller Flur einer modernen Wohnung in Köln

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Fahrradstellplätze anzubieten. Wer jedoch das Abstellen im Treppenhaus per Hausordnung verbietet, sollte eine zumutbare Alternative bereitstellen — sonst ist das Verbot schwer durchzusetzen.

Fazit

Klare Hausordnung ist der einfachste Weg. Fahrräder im Treppenhaus untersagen, E-Bike/E-Scooter-Laden explizit regeln, Fahrradkeller als Alternative anbieten. Bei Verstößen: schriftliche Abmahnung.

Hausordnung konkret formulieren: Formulierungsvorlage und Fallstricke

Eine pauschale Aussage wie „Fahrräder sind im Treppenhaus verboten" führt vor Gericht oft zu Problemen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 270/09) hat festgestellt, dass solche unspezifischen Verbote nicht automatisch bindend sind – besonders wenn kein Fahrradkeller oder alternative Abstellplätze vorhanden sind.

Vermieter sollten stattdessen differenziert regeln:

  • Präzise Ortsangaben: „Im Treppenhaus, auf Treppenabsätzen und in Fluren darf kein Fahrrad, E-Bike oder E-Scooter dauerhaft abgestellt werden" ist konkreter als bloße Verbote.
  • Ausnahmeregelungen: „Vorübergehendes Abstellen (maximal 2 Stunden) ist im Eingangsbereich gestattet, sofern der Fluchtweg nicht eingeengt wird" – das ist rechtlich haltbar und praxisnah.
  • Batterielagerung: Bei E-Scootern und E-Bikes sollte explizit stehen: „Das Laden von Lithium-Batterien im Treppenhaus ist untersagt" (Brandschutzverordnung Bayern/NRW schreiben das teilweise vor).

Die Hausordnung muss als Anlage zum MietvertragRechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter – Form, Inhalt und Klauseln sind entscheidend.Weiterlesen → vorliegen oder nachträglich wirksam zugestellt werden (§ 305b BGB). Mündliche Absprachen sind nicht bindend.

Durchsetzung: Verwarnung, Verwarnungsgeld und Kündigung

Viele Vermieter sind unsicher, wie sie gegen Regel-Verstöße vorgehen. Hier die rechtliche Eskalationstreppe:

Stufe 1 – Schriftliche Verwarnung: Ein formloses Schreiben („Sehr geehrter Mieter, wir haben festgestellt, dass...") genügt zunächst. Dokumentieren Sie mit Fotos und Datum. Nach einer Verwarnung kann der Mieter schlecht später behaupten, er hätte die Regel nicht gekannt.

Stufe 2 – Verwarnungsgeld in der Hausordnung: Manche Hausordnungen sehen Verwarnungsgelder vor (typisch 5–20 Euro). Das ist zulässig, wenn es im Mietvertrag oder einer wirksamen Hausordnung steht. Allerdings: Das Geld muss dem Mietverhältnis dienlich sein, nicht als Strafe fungieren. Es sollte kostendeckend sein (BGH, Az. VIII ZR 168/04).

Stufe 3 – Kündigung wegen Hausordnungsverstößen: Eine einzelne Pflichtverletzung führt nicht zur Kündigung. Es braucht eine „erhebliche oder wiederholte" Verletzung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). In der Praxis bedeutet das: mindestens 2–3 schriftliche Verwarnungen plus dokumentierte Verstöße. Ein E-Scooter im Treppenhaus über 3 Monate hinweg könnte ausreichen, ein einmaliges Abstellen nicht.

Praktische Lösungen statt Verbote: Alternative Abstellplätze und Haftungsfragen

Gerichte sind nachsichtiger mit Mietern, wenn der Vermieter keine Alternative angeboten hat. Wer keinen Fahrradkeller, keine Garage und kein Außenschutzhaus bereitstellt, sollte beim strikten Verbot vorsichtig sein.

Empfohlene Alternativen:

  • Fahrradständer im Außenbereich oder Hof (kostet 50–200 Euro pro Platz)
  • Abschließbare Fahrradboxen (besonders bei E-Bikes sinnvoll wegen Diebstahlschutz)
  • Im Keller abgestellte Räder, falls baulich sicher und trocken

Ein wichtiger rechtlicher

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