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Schönheitsreparaturen bei Mietende: Was darf der Vermieter fordern?

Schönheitsreparaturen bei Mietende: Was darf der Vermieter fordern?

Kaum ein Thema ist bei Wohnungsübergaben so konfliktträchtig wie MietvertragRechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter – Form, Inhalt und Klauseln sind entscheidend.Weiterlesen → auf Mieter übertragen werden.">SchönheitsreparaturenStreich- und Tapezierarbeiten – können per Mietvertrag auf Mieter übertragen werden.Weiterlesen →. Zahlreiche BGH-Urteile haben die Regeln in den letzten Jahren verschärft. Was gilt heute, und was können Sie als Vermieter noch verlangen?

Was sind Schönheitsreparaturen?

Schönheitsreparaturen sind laut BGH: Streichen, Lackieren und Tapezieren von Wänden, Decken, Fußböden, Heizkörpern, Heizrohren, Türen und Fenstern (innenseitig). Alles andere — Reparatur von Böden, Türen, Sanitär — sind Instandhaltungsmaßnahmen, die grundsätzlich der Vermieter trägt.

Grundprinzip: Ohne Klausel keine Pflicht

Gesetzlich schuldet der Mieter keine Schönheitsreparaturen. Die Pflicht entsteht nur durch eine wirksame Klausel im Mietvertrag. Fehlt sie oder ist sie unwirksam: Der Mieter muss gar nicht renovieren.

Wann sind Mietvertragsklauseln unwirksam?

Der BGH hat viele übliche Klauseln für unwirksam erklärt:

Unwirksam: Starre Fristenpläne

Klauseln wie "Alle 3 Jahre Küche/Bad/WC, alle 5 Jahre Wohn-/Schlafräume" sind unwirksam, wenn sie keine Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand nehmen. Solche "starren Fristen" ohne den Zusatz "bei Bedarf" oder "wenn erforderlich" sind nicht durchsetzbar.

Unwirksam: Endrenovierungsklauseln

"Mieter muss bei Auszug renovieren, unabhängig von Zustand und Mietdauer" — unwirksam (BGH VIII ZR 52/06).

Unwirksam: Quotenabgeltungsklauseln

Klauseln, die bei vorzeitigem Auszug einen Kostenanteil vom Mieter verlangen, gelten seit BGH 2015 als unwirksam (zu unberechenbar für den Mieter).

Unwirksam: Unrenovierte Wohnung übergeben

Wenn der Vermieter die Wohnung bei Einzug unrenoviert übergeben hat, kann er bei Auszug grundsätzlich keine Renovierung verlangen — außer es wurde eine ausdrückliche Kompensation (z.B. Mietfreiheit) vereinbart (BGH VIII ZR 163/18).

Was ist noch wirksam?

Eine Schönheitsreparaturklausel ist wirksam, wenn sie:

  • Flexible Fristen nennt ("in der Regel alle 5 Jahre, wenn erforderlich")
  • Auf den tatsächlichen Zustand abstellt
  • Die Wohnung bei Einzug renoviert war
  • Keine überstrenge Qualitätsvorgabe macht (z.B. "Fachbetrieb" bei einfachen Arbeiten)

Praxis: So gehen Sie bei der Übergabe vor

  1. Übergabeprotokoll anfertigen — schriftlich, beide Parteien unterschreiben
  2. Fotos bei Einzug UND bei Auszug machen
  3. Schäden vs. normale Abnutzung klar trennen
  4. Bei Renovierungspflicht: Schriftliche Aufforderung an Mieter mit Frist
  5. Bei Weigerung: Schadenersatzklage auf Renovierungskosten

Normale Abnutzung vs. Schaden

Das ist die häufigste Streitfrage:

Normale Abnutzung (Vermieter trägt)Schaden (Mieter haftet)
Verblasste Farbe nach JahrenGraffiti, große Kratzer in der Wand
Dübellöcher in üblicher AnzahlDutzende große Bohrlöcher
Leichte Kratzer im ParkettTiefe Riefen, verbrannte Stellen
Leicht vergilbte WändeWände durch starkes Rauchen verfärbt

Was wenn Ihr Mietvertrag unwirksame Klauseln enthält?

Dann ist die Klausel einfach nicht anwendbar. Als Konsequenz:

  • Mieter muss nur tatsächliche Schäden ersetzen (Haftung aus § 280 BGB)
  • Keine generelle Renovierungspflicht
  • Überprüfen Sie Ihren Vertrag mit einem Fachanwalt für Mietrecht
  • Neue Mietverträge mit rechtskonformen Klauseln aufsetzen

Tipps für neue Mietverträge

  • Standard-Mietvertragsvorlage eines Mietrechtsanwalts oder Vermietervereins verwenden
  • Klausel: "Schönheitsreparaturen sind bei Bedarf, in der Regel nicht öfter als alle 5 Jahre, durchzuführen"
  • Übergabeprotokoll bei Einzug mit Fotos = Ihr wichtigstes Dokument

Fazit

Die Rechtslage bei Schönheitsreparaturen ist für Vermieter heute deutlich ungünstiger als früher. Überprüfen Sie Ihre Mietvertragsklauseln — und setzen Sie bei Neuverträgen auf rechtskonforme Formulierungen.

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