Balkon und Terrasse im Mietverhältnis
Ein BalkonZählt bei Wohnflächenberechnung zu 25-50% – für Mieter attraktiv, Mietaufschlag möglich.Weiterlesen → oder eine Terrasse ist für viele Mieter ein zentrales Wohnmerkmal. Gleichzeitig gibt es häufig Streit: Darf der Mieter grillen? Sind Markisen erlaubt? Wer muss die Balkonwand streichen? Dieser Guide klärt die häufigsten Fragen.
Was Mieter auf dem Balkon dürfen
Bepflanzung
Pflanzen auf dem Balkon sind grundsätzlich erlaubt. Grenzen:
- Pflanzkästen am Außengeländer: Nur mit sicherer Befestigung (Sturzgefahr)
- Übermäßiges Herabhängen von Pflanzen: Kann Nachbarn beeinträchtigen
- Wasserabtropfen auf darunter liegende Balkone: Muss vermieden werden
- Schäden durch Überfluten von Töpfen an der Bausubstanz: Haftung Mieter
Grillen
Ob Grillen auf dem Balkon erlaubt ist, hängt von mehreren Faktoren ab:
- Holzkohlegrill: Oft durch HausordnungRegeln für das Zusammenleben im Haus – nur wenn Teil des Mietvertrags rechtlich bindend.Weiterlesen → oder MietvertragRechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter – Form, Inhalt und Klauseln sind entscheidend.Weiterlesen → verboten (Rauch, Brandgefahr)
- Elektrogrill/Gasgrill: In der Regel zulässig wenn keine übermäßige Rauchentwicklung
- Ohne Regelung im Vertrag: Maßvoller Grillgenuss ist ortsüblich und erlaubt
- Bei Beschwerden von Nachbarn: Vermieter kann AbmahnungSchriftliche Verwarnung des Mieters bei Vertragsverstößen – Voraussetzung für spätere Kündigung.Weiterlesen → aussprechen
Möblierung und Dekoration
Möbel, Sitzgruppen, Sonnenschirme, Lichterketten — grundsätzlich erlaubt. Ausnahmen:
- Sperrige Gegenstände die Fluchtweg blockieren (Feuerschutz)
- Unsaubere oder verrottende Gegenstände (Erscheinungsbild des Hauses)
Markisen
Markisen verändern das Erscheinungsbild des Gebäudes und sind in der Regel erlaubnispflichtig. Bei Zustimmung des Vermieters: Mieter zahlt die Markise und muss sie bei Auszug entfernen (oder lässt sie gegen Werterstattung zurück). Bei ETWEigentumswohnung – häufigste Form der Kapitalanlage-Immobilie für Privatanleger.Weiterlesen →, mehr Verwaltungsaufwand.">MehrfamilienhausGebäude mit mehreren Wohneinheiten – bessere Renditen als ETW, mehr Verwaltungsaufwand.Weiterlesen →.">WEGWohnungseigentümergemeinschaft – Gemeinschaft aller Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus.Weiterlesen →-Gemeinschaften: Zustimmung der Eigentümer erforderlich.
Was Mieter NICHT dürfen
- Schwere Gegenstände lagern die Balkonboden-Traglast überfordern
- Müll oder Unrat auf dem Balkon lagern
- Bauliche Veränderungen ohne Genehmigung (Bohrlöcher, Befestigungen an Wänden)
- Balkon als Lager für Fahrräder o.ä. wenn das Erscheinungsbild beeinträchtigt wird
- Grillen wenn im Mietvertrag explizit verboten
Instandhaltungspflichten: Wer muss was reparieren?
Vermieter (Substantzerhaltung):
- Balkonboden-Abdichtung reparieren
- Strukturelle Schäden an Betonbalkon
- Geländer reparieren oder ersetzen wenn sicherheitskritisch
- Außenwände und Fassade des Balkons
Mieter (kleine Schäden/Pflege):
- Balkon regelmäßig kehren und sauber halten
- Balkongitter reinigen
- Im Winter: Schnee vom Balkon entfernen (um Schäden zu vermeiden)
- Bodenablauf freihalten
Balkonboden: Welcher Belag ist erlaubt?
Mieter dürfen den Balkonboden mit temporären Belägen versehen (Holzfliesen auf Stelzen, Outdoor-Teppich). Bedingung: Der Originalbelag darf nicht beschädigt werden und das Material muss bei Auszug entfernt werden. Wenn sich darunter Schimmel oder Feuchtigkeitsschäden bilden: Haftungsrisiko für Mieter wenn er die Ursache gesetzt hat.
Häufige Streitigkeiten und Lösungen
| Streitpunkt | Lösung |
|---|---|
| Mieter grillt trotz Verbot | Schriftliche Abmahnung mit Fristsetzung |
| Balkon überfüllt mit Möbeln/Kisten | Hausordnung zitieren, schriftlich auffordern |
| Wasser tropft auf Nachbarsbalkon | Mieter auf Pflicht zur Schadensvermeidung hinweisen |
| Markise ohne Erlaubnis angebracht | Abmahnung, Entfernung verlangen |
| Balkonboden beschädigt durch Mieter | Schadensersatz nach Auszug, Kautionseinbehalt |