Dieser Artikel stellt keine steuerliche Beratung dar. Für deine individuelle Steuersituation wende dich an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt.
Was ist die erhöhte AfAAbsetzung für Abnutzung: 2% des Gebäudewerts jährlich steuerlich absetzbar – großer Steuervorteil.Weiterlesen → bei DenkmalschutzBesonderer Schutzstatus für historische Gebäude – mit bis zu 9% AfA jährlich höchste Steuervorteile.Weiterlesen →?
Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude kauft und saniert, kann die Sanierungskosten steuerlich erhöht abschreiben: 9 % der Sanierungskosten in den ersten 8 Jahren, danach 7 % für weitere 4 Jahre — insgesamt bis zu 100 % der Baukosten in 12 Jahren.
Vergleich: Normale AfA vs. Denkmal-AfA
| AfA-Art | Satz | Laufzeit | Max. Abzug |
|---|---|---|---|
| Normale AfA (AltbauGebäude vor 1950 – charmant, aber oft Renovierungsbedarf und niedrigere Energieeffizienz.Weiterlesen →) | 2 % | 50 Jahre | 100 % (Gebäudewert) |
| Normale AfA (NeubauErstbezug nach Oktober 2014 – Mietpreisbremse gilt nicht, höhere Mieten möglich.Weiterlesen → ab 2023) | 3 % | 33 Jahre | 100 % (Gebäudewert) |
| Denkmal-AfA (Sanierungsanteil) | 9 % + 7 % | 12 Jahre | 100 % (Sanierungskosten!) |
| Sanierungsgebiet-AfA | 9 % + 7 % | 12 Jahre | 100 % (Sanierungskosten) |
Beispiel: Denkmalschutz-Investment
Kaufpreis: 400.000 € (davon 200.000 € Sanierungsanteil)
AfA im Jahr 1–8: 9 % × 200.000 € = 18.000 € Steuerabzug / Jahr
Bei Steuersatz 42 %: Steuerersparnis von 7.560 € pro Jahr in den ersten 8 Jahren
Voraussetzungen für die erhöhte AfA

- Kaufvertrag vor Baubeginn abgeschlossen (kein "Eigenleistungs-Sanierungsvertrag")
- Denkmalschutzbehörde hat die Sanierung genehmigt und bescheinigt
- Objekt wird nach Sanierung vermietet (nicht selbst genutzt → dann andere Sätze)
- Nachweis aller Sanierungskosten durch Rechnungen
Sanierungsgebiete: Ähnliche Vorteile ohne Denkmalschutz
In städtebaulichen Sanierungsgebieten (§ 7h, 7i EStG) gelten die gleichen erhöhten Abschreibungssätze — auch für nicht denkmalgeschützte Gebäude. Städte veröffentlichen Sanierungsgebiet-Karten.
Denkmal-AfA: Die steuerlichen Sonderbedingungen
| Kategorie | AfA-Satz | Zeitraum | Bedingung |
|---|---|---|---|
| Herstellungskosten (Denkmal, vermietet) | 9% p.a. | Jahre 1–8 | Denkmalschutzbehörde Genehmigung |
| Herstellungskosten (Denkmal, vermietet) | 7% p.a. | Jahre 9–12 | Wie oben |
| Kaufpreis Gebäudeanteil (Altbau vor 1925) | 2,5% p.a. | 40 Jahre | Standard-AfA |
| Kaufpreis Gebäudeanteil (ab 1925) | 2,0% p.a. | 50 Jahre | Standard-AfA |
Rechenbeispiel: Denkmalimmobilie 400.000 € Sanierungskosten

| Jahr | AfA-Satz | Abschreibung / Jahr | Steuerersparnis (42% Steuersatz) |
|---|---|---|---|
| 1–8 | 9% | 36.000 € | 15.120 € / Jahr |
| 9–12 | 7% | 28.000 € | 11.760 € / Jahr |
| Gesamt 12 Jahre | – | 400.000 € | 168.000 € gespart |
Voraussetzungen und Fallstricke
- Sanierungsarbeiten müssen vor Beginn mit Denkmalschutzbehörde abgestimmt sein
- Bescheinigung nach § 7i / § 10f EStG von der Denkmalbehörde ausstellen lassen
- Kaufvertrag vor Sanierungsbeginn abschließen — sonst kein AfA-Anspruch
- Eigennutzung im gleichen Jahr = Verlust der Vermieter-AfA für diesen Anteil
- Steuerberater obligatorisch — Fehler kosten zehntausende Euro
Sanierungsgebiete nach § 7h EStG: Die unterschätzte Alternative zur Denkmal-AfA
Während Denkmalschutz vielen Vermietern bekannt ist, übersehen viele die Sonderabschreibung in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten nach § 7h EStG. Hier gelten ähnlich großzügige Regelungen, ohne dass das Gebäude unter Denkmalschutz stehen muss. In diesen Gebieten können Vermieter ebenfalls 9 % der Sanierungskosten für 8 Jahre abschreiben, danach 7 % für 4 Jahre.
Der entscheidende Unterschied: Sanierungsgebiete sind oft leichter zu identifizieren als Denkmaleigenschaften. Die zuständige Stadt- oder Gemeindebehörde führt öffentlich zugängliche Listen dieser Gebiete. Vermieter sollten ihre Immobilienadresse dort abfragen, bevor sie hohe Sanierungsausgaben tätigen. Besonders in strukturschwachen Regionen oder innerstädtischen Revitalisierungszonen finden sich solche Gebiete häufig.
Ein praktischer Fehler: Viele Vermieter beantragen die Sonderabschreibung erst nach der Sanierung. Richtig ist, diese bereits bei der Steuererklärung für das Jahr geltend zu machen, in dem die Maßnahmen abgeschlossen wurden. Rückwirkend ist keine Korrektur möglich.
Kombinierbarkeit mit anderen Steuererleichterungen: Was Vermieter beachten müssen
Eine häufig gestellte Frage: Kann die Denkmal-AfA mit anderen Abschreibungen kombiniert werden? Die Antwort ist differenziert. Die erhöhte AfA für Denkmalschutz (§ 7i EStG) ist nicht kombinierbar mit der normalen linearen AfA auf denselben Sanierungsanteil. Vermieter müssen sich für eine Variante entscheiden.
Allerdings gibt es einen wichtigen Gestaltungsspielraum: Wurden Nebengebäude, Außenanlagen oder technische Systeme (Heizung, Elektrik) saniert, können diese teilweise separat bewertet werden. Während das Hauptgebäude die Denkmal-AfA nutzt, können technische Betriebsvorrichtungen unter Umständen über die reguläre AfA abgeschrieben werden.
Ein konkretes Beispiel: Bei einem Schloss mit Sanierungskosten von 500.000 Euro könnte der Restaurator die historische Fassade (200.000 Euro) unter Denkmal-AfA abschreiben, während neue Heizungssysteme (80.000 Euro) über 20 Jahre linear abgeschrieben werden. Diese Differenzierung muss aber transparent in der Kostenkalkulation dokumentiert sein.
Fehler vermeiden: Das Finanzamt akzeptiert diese Aufteilung nur, wenn detaillierte Rechnungen und Nachweise vorliegen. Pauschale Aufteilungen führen zu Ablehnung.
Timing und Nachweis: Wann die Sonderabschreibung verfällt
Ein unterschätztes Risiko: Die Denkmal-AfA ist an strenge Fristen gebunden. Sanierungsmaßnahmen müssen innerhalb bestimmter Zeitfenster abgeschlossen sein — bei Denkmälern oft 6 bis 8 Jahre nach Beginn. Wer diese Frist überschreitet, verliert die Sonderabschreibung komplett.
Vermieter sollten sich vor Sanierungsbeginn schriftlich bestätigen lassen, dass ihr Gebäude denkmalgeschützt ist und welche Maßnahmen anerkannt werden. Das Formular „Bestätigung Denkmalschutz" vom zuständigen Denkmalamt ist essentiell — ohne dieses Dokument erkennt das Finanzamt die AbschreibungSteuerliche AfA auf Gebäudewert – 2% p.a. bei normalen Wohngebäuden über 50 Jahre.Weiterlesen → nicht an.
Praktischer Tipp: Fordern Sie die Bestätigung vor Ausgabenbeginn an, nicht danach. So vermeiden Sie später Diskussionen mit der Finanzbehörde. Bewahren Sie alle Rechnungen, Quittungen und Handwerkernachweise