Ratgeber

Wohnungsbesichtigung durch Vermieter: Rechte, Pflichten, Grenzen

Als Vermieter hast du ein berechtigtes Interesse daran, den Zustand deiner Wohnung zu prüfen. Aber du darfst nicht einfach eintreten – das MietrechtGesetzliche Regelungen für Mietverhältnisse in Deutschland – §§ 535-580a BGB.Weiterlesen → schützt die Privatsphäre des Mieters. Hier die Regeln.

Wann darfst du die Wohnung betreten?

Mit Ankündigung und sachlichem Grund darfst du die Wohnung betreten für:

  • Jährliche Kontrolle des Wohnungszustands (einmal pro Jahr angemessen)
  • Vornahme von Reparaturen
  • Übergabe an Handwerker
  • Besichtigungen mit Mietinteressenten (bei laufender Kündigung)

Wie viel Vorlaufzeit musst du einhalten?

Gesetzlich ist keine genaue Frist definiert. Die Rechtsprechung hält 24–48 Stunden für reguläre Besichtigungen für angemessen. Für größere Reparaturen oder Handwerkertermine: 3–7 Tage Ankündigung.

Notfall: Sofortzutritt erlaubt

Bei akuter Gefahr (Rohrbruch, Feuer, Gasgeruch) darfst du sofort eintreten – auch ohne Ankündigung. Wenn der Mieter nicht reagiert, kann ein Schlüsseldienst gerufen werden, notfalls mit Polizei.

Was passiert wenn der Mieter Zutritt verweigert?

Verweigert der Mieter dauerhaft und ohne Grund den Zutritt, ist das eine Pflichtverletzung. Du kannst abmahnen und im Extremfall kündigen. Vor Gericht bekommst du ein Zutrittsrecht – aber das dauert.

Was ist verboten?

  • Eigenmächtiges Betreten ohne Ankündigung und Grund
  • Betreten in der Nacht
  • Mieter ausspionieren
  • Schlüssel nutzen um bei Abwesenheit des Mieters reinzugehen

Mehr: Vermieterrechte im Überblick

Wie oft darf der Vermieter die Wohnung besichtigen?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Häufigkeit. Richtwerte aus der Rechtsprechung:

  • Routinekontrolle: max. 1x jährlich zumutbar
  • Reparaturanlass: nach Terminabsprache (48h Vorankündigung)
  • Vermietungsabsicht: im letzten Monat vor Auszug, 2–3x zumutbar
  • Notfall (Wasserschaden, Feuer): sofortige Besichtigung erlaubt

Wann darf der Vermieter NICHT eintreten?

  • Ohne Ankündigung (außer Notfall)
  • Gegen den ausdrücklichen Willen des Mieters (ohne richterlichen Beschluss)
  • Mehrfach pro Monat ohne triftigen Grund

Tipp: Besichtigungswunsch immer schriftlich (E-Mail) ankündigen und Termin bestätigen lassen. Das schützt vor Streit.

Ankündigungsfrist: Was „angemessen" wirklich bedeutet

Die Ankündigung zur Wohnungsbesichtigung muss schriftlich erfolgen – das ist nicht verhandelbar. Aber wie lange vorher? Das Mietrecht spricht von einer „angemessenen Frist", ohne konkrete Tage zu nennen. Die Rechtsprechung hat sich hier auf mindestens 3 Tage geeinigt, besser sind 7 Tage. Der Grund: Dein Mieter braucht Zeit, um die Wohnung herzurichten und sich selbst freizumachen.

Typischer Fehler: Vermieter schicken die Ankündigung per E-Mail und meinen, das sei ausreichend. Problematisch! Das BGB verlangt Schriftform nach § 126 BGB – das bedeutet handschriftliche Unterschrift. Eine E-Mail reicht nicht aus, auch wenn sie bestätigt wurde. Besser: Brief oder Einschreiben. So hast du auch einen Nachweis, falls es später Streit gibt.

Ein weiterer Praxis-Tipp: Gib in deiner Ankündigung immer den konkreten Grund an. „Zur Kontrolle des Wohnungszustands" ist vage. Besser: „Jährliche Zustandsbesichtigung gemäß MietvertragRechtlicher Vertrag zwischen Vermieter und Mieter – Form, Inhalt und Klauseln sind entscheidend.Weiterlesen →" oder „Besichtigung mit potenziellem Nachmieter wegen Mieterwechsel zum 31.03.2025". Das schützt dich vor Einwänden des Mieters.

Grenzen bei Besichtigungen mit Mietinteressenten

Viele Vermieter nutzen die Zugangserlaubnis aus, um während einer laufenden Kündigung beliebig oft Interessenten durchzuschleusen. Das ist rechtlich eng begrenzt. Nach § 573 Abs. 2 BGB darfst du die Wohnung nur angemessen häufig mit Mietinteressenten besichtigen – nicht täglich oder mehrmals pro Woche.

Die Gerichte gehen von etwa zwei bis drei Besichtigungstermine pro Woche als zumutbar aus. Dabei gelten folgende Regeln:

  • Jeder Besichtigungstermin braucht eine separate Ankündigung
  • Die Besichtigungen dürfen nicht länger als 30 Minuten dauern (Übergabe an mehrere Interessenten nacheinander ist möglich)
  • Zeitrahmen unter 9 Uhr oder nach 18 Uhr sind nicht erlaubt
  • Dein persönliches Begleiten ist nicht zwingend notwendig – ein ProvisionMaklerprovision bei Vermietung – seit 2015 zahlt derjenige der den Makler beauftragt.Weiterlesen → max. 2 Kaltmieten bei Neuvermietung.">MaklerImmobilienmakler vermittelt Mieter oder Käufer – Provision max. 2 Kaltmieten bei Neuvermietung.Weiterlesen → kann auch allein die Wohnung zeigen

Häufige Konflikte entstehen, wenn Vermieter Besichtigungen am Wochenende ansetzen oder in Stoßzeiten (Freitag-Sonntag) mehrfach pro Tag. Der Mieter hat das Recht auf Ruhe in seiner eigenen Wohnung – auch während der Kündigungsfrist.

Dokumentation und Konsequenzen bei Zuwiderhandlung

Nach jeder Besichtigung solltest du dokumentieren, was du gesehen hast. Das ist nicht nur für Schadensersatzforderungen wichtig, sondern auch für die Kaution. Fotografieren ist erlaubt, solange es um den Zustand der Räume geht – nicht um persönliche Gegenstände des Mieters.

Mietert du ohne Ankündigung ein oder ignorierst du die Ankündigungsfrist massiv, drohen dir Konsequenzen: Der Mieter kann Schadensersatz nach § 536a BGB fordern oder sogar selbst kündigen. Besonders bei unrechtmäßigen Besichtigungen während einer laufenden Kündigung können Gerichte dies als „Belästigung" bewerten.

Praktischer Tipp für die Dokumentation: Schreib nach jeder Besichtigung kurz auf – Datum, Uhrzeit, Anzahl der Interessenten, beobachtete Mängel. Speichere auch die Ankündigungsschreiben digital. Falls der Mieter später bestreitet, dass eine Ankündigung stattgefunden hat, hast du Beweis.

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