Nebenkosten & Abrechnung

Nebenkostenvorauszahlung anpassen: Wann und wie du als Vermieter vorgehen kannst

Nebenkostenvorauszahlung anpassen: So geht es richtig

Jede BetrKVBetriebskostenverordnung – gesetzliche Liste der umlagefähigen Nebenkosten.Weiterlesen →.">BetriebskostenLaufende Kosten des Gebäudes die auf Mieter umgelegt werden dürfen – geregelt in der BetrKV.Weiterlesen → – Frist: 12 Monate nach Abrechnungszeitraum.">NebenkostenabrechnungJährliche Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten – Frist: 12 Monate nach Abrechnungszeitraum.Weiterlesen → zeigt es deutlich: Waren die monatlichen Vorauszahlungen zu niedrig, kommt eine hohe Nachforderung auf den Mieter zu. Das ist nicht nur unangenehm — es kann zu Zahlungsschwierigkeiten und Konflikten führen. Als Vermieter hast du das Recht, die Vorauszahlungen anzupassen — aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Das Anpassungsrecht nach § 560 BGB

§ 560 BGB gibt dem Vermieter das Recht, die Betriebskostenvorauszahlung nach einer Abrechnung anzupassen. Voraussetzungen:

  • Eine Betriebskostenabrechnung liegt vor
  • Die tatsächlichen Kosten weichen erheblich von den Vorauszahlungen ab
  • Die Anpassung erfolgt schriftlich mit Begründung
  • Anpassung erfolgt frühestens mit dem nächsten möglichen Zahlungstermin nach Zugang der Erklärung

Wann ist eine Anpassung sinnvoll?

In der Praxis sollte die Vorauszahlung angepasst werden wenn:

  • Die Nachforderung aus der letzten Abrechnung mehr als 20% der Jahresvorauszahlung beträgt
  • Die Energiekosten dauerhaft gestiegen sind (z.B. nach Gaspreiserhöhung)
  • Neue Kostenpositionen dazugekommen sind (HausmeisterKümmert sich um laufende Aufgaben im Mietshaus – Kosten umlegbar als Betriebskosten.Weiterlesen →, neue Versicherung)
  • Mehr Personen in der Wohnung leben als bei Vertragsabschluss

Wie hoch darf die Anpassung sein?

Die Anpassung muss angemessen sein — Grundlage ist die zuletzt erstellte Abrechnung. Berechnung:

  1. Tatsächliche Kosten aus letzter Abrechnung ermitteln (Jahresanteil Mieter)
  2. Auf 12 Monate aufteilen = neue monatliche Vorauszahlung
  3. Kleiner Puffer von 5-10% kann angesetzt werden für Kostensteigerungen

Beispiel: Letztes Jahr hat Mieter 1.440 Euro NK gezahlt (12 × 120 Euro), tatsächliche Kosten waren 1.800 Euro. Neue Vorauszahlung: 1.800 ÷ 12 = 150 Euro/Monat (+25 Euro Puffer = 155 Euro).

Was der Mieter dagegen tun kann

Der Mieter kann die Anpassung anfechten wenn:

  • Keine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung als Grundlage vorliegt
  • Die angepassten Vorauszahlungen unverhältnismäßig hoch sind
  • Nicht umlagefähige Kosten eingerechnet wurden

Auch der Mieter hat umgekehrt das Recht, eine Senkung der Vorauszahlung zu verlangen wenn die Abrechnung ein Guthaben ergibt.

Schriftliche Ankündigung: Muster

"Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name], nach Erstellung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr [Jahr] passe ich die monatliche Betriebskostenvorauszahlung gemäß § 560 BGB wie folgt an: Ab dem [Datum] beträgt die monatliche Vorauszahlung [neuer Betrag] Euro statt bisher [alter Betrag] Euro. Grundlage ist die beigefügte Betriebskostenabrechnung."

Sonderfall: Energiepreis-Explosion

Wenn die Energiepreise sprunghaft steigen (wie 2022), kannst du auch ohne aktuelle Abrechnung eine vorläufige Anpassung vornehmen — gestützt auf die Preisentwicklung. Die rechtliche Grundlage ist hier weniger eindeutig, in der Praxis aber akzeptiert wenn die Erhöhung nachvollziehbar begründet wird.

Checkliste: NK-Vorauszahlung anpassen

  • Letzte Betriebskostenabrechnung liegt vor und ist korrekt?
  • Nachforderung erheblich (mehr als 15-20% der Jahresvorauszahlungen)?
  • Neue monatliche Vorauszahlung auf Basis echter Kosten berechnet?
  • Anpassung schriftlich mit Begründung und Berechnung mitgeteilt?
  • Datum der ersten neuen Zahlung klar kommuniziert?

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